Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft und dient dem Schutz der Menschen- und Umweltrechte in Lieferketten. Bedingt durch die wirtschaftliche Globalisierung sind deutsche Unternehmen, die am weltweiten Markt agieren, auch mit Menschen- und Umweltrechtsverletzungen in ihrer eigenen Lieferkette konfrontiert, da vor allem in außereuropäischen Ländern diesbezüglich niedrigere oder keine Standards herrschen. Das LkSG begründet Sorgfaltspflichten, denen die Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferkette gerecht werden müssen. Hierbei sollen vor allem präventive und überwachende Mittel umgesetzt werden, wie u.a. die Implementierung eines Risikomanagements und regelmäßige Risikoanalysen sowie die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen. Sofern das Unternehmen eine Verletzung der geschützten Rechtspositionen identifiziert, sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Zunächst umfasst der persönliche Anwendungsbereich Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern, ein Jahr später sinkt der Schwellenwert auf 1000 Mitarbeiter ab. Als Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbeachtung oder Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten sieht das LkSG Bußgelder und in besonderen Fällen den Vergabeausschluss von öffentlichen Aufträgen vor. Im Entstehungsprozess des LkSG haben sich Rechtsunsicherheiten und Auslegungsfragen ergeben, sowie es Kritik zu den Auswirkungen des LkSG im Bezug auf die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmen gab. Die Arbeit befasst sich mit vier zentralen Kritikpunkten. Zunächst gibt es den Einblick in eine mögliche Verfehlung des Gesetzeszwecks aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs, der zweite Abschnitt befasst sich mit der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Dann folgt die kritische Auseinandersetzung zu den Sorgfaltspflichten aufgrund der substantiierten Kenntnis bei mittelbaren Zulieferern. Abschließend wird die Prozessstandschaft und die Abgrenzung zur zivilrechtlichen Haftung dargelegt.