Inhaltsangabe:Einleitung: Die Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzämter erfolgt insbesondere im Bereich der Veranlagung in einem Massenverfahren. Die zunehmende Verkomplizierung der steuerlichen Vorschriften und die damit einhergehenden WeiterbildungsmaÃnahmen sowie stetige Einsparung von Personalressourcen fÃŧhren dazu, dass den Sachbearbeitern in der Verwaltung immer weniger Zeit fÃŧr die Bearbeitung des Einzellfalls zur VerfÃŧgung steht als noch vor wenigen Jahren. In den Finanzämtern ist die Anwendung des Steuerrechts nicht zuletzt deshalb allein auf Grund der Masse der zu bearbeitenden Sachverhalte besonders fehlerträchtig. Auch die Steuerpflichtigen selbst kÃļnnen unrichtige Steuerbescheide herbeifÃŧhren. Insbesondere werden auf Grund mangelnder Steuerrechtskenntnisse bestimmte Tatsachen nicht in vollem Umfang oder sogar falsch erklärt, was, sofern dies im Einzelfall von den FinanzbehÃļrden nicht erkannt werden sollte, ebenfalls zu unrichtigen Steuerfestsetzungen fÃŧhrt. Häufig erlangt die FinanzbehÃļrde auch erst im Nachhinein eine bessere Kenntnis des Sachverhaltes (z. B. durch eine AuÃenprÃŧfung) und kommt zum Entschluss, dass die ursprÃŧngliche Steuerfestsetzung nicht zutreffend ist. Diese GrÃŧnde fÃŧhren dazu, dass Steuerbescheide zu korrigieren sind, wenn und soweit die Abgabenordnung eine Korrektur gestattet. Aber sie erlaubt es in vergleichsweise vielen Fällen, was auch anhand der AusfÃŧhrungen in dieser Arbeit deutlich wird. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Ãnderungsvorschriften fÃŧr Steuerbescheide insbesondere die der Abgabenordnung darzustellen und anhand zahlreicher Beispiele aus der Rechtsprechung einen groben Ãberblick darÃŧber zu geben, welche Norm wann einschlägig ist. Nach der EinfÃŧhrung in die Thematik wird im zweiten Kapitel der Arbeit auf die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO eingegangen. Im dritten und vierten Kapitel wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerfestsetzung vorläufig nicht endgÃŧltig ergehen muss. Dies ermÃļglicht der FinanzbehÃļrde einen Steuerbescheid zu erlassen, ohne den Sachverhalt vollends ÃŧberprÃŧft zu haben oder wenn noch ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen fÃŧr die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind. Da fÃŧr Steuerbescheide und ihnen gleichgestellten Bescheide die besonderen Vorschriften der §§ 172 ff. AO gelten, werden in den Kapiteln 5-9 die sogenannten aktiven Korrekturvorschriften erläutert, das heiÃt, [...]