Die Korrektur von Steuerbescheiden

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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzämter erfolgt insbesondere im Bereich der Veranlagung in einem Massenverfahren. Die zunehmende Verkomplizierung der steuerlichen Vorschriften und die damit einhergehenden Weiterbildungsmaßnahmen sowie stetige Einsparung von Personalressourcen führen dazu, dass den Sachbearbeitern in der Verwaltung immer weniger Zeit für die Bearbeitung des Einzellfalls zur Verfügung steht als noch vor wenigen Jahren. In den Finanzämtern ist die Anwendung des Steuerrechts nicht zuletzt deshalb allein auf Grund der Masse der zu bearbeitenden Sachverhalte besonders fehlerträchtig. Auch die Steuerpflichtigen selbst können unrichtige Steuerbescheide herbeiführen. Insbesondere werden auf Grund mangelnder Steuerrechtskenntnisse bestimmte Tatsachen nicht in vollem Umfang oder sogar falsch erklärt, was, sofern dies im Einzelfall von den Finanzbehörden nicht erkannt werden sollte, ebenfalls zu unrichtigen Steuerfestsetzungen führt. Häufig erlangt die Finanzbehörde auch erst im Nachhinein eine bessere Kenntnis des Sachverhaltes (z. B. durch eine Außenprüfung) und kommt zum Entschluss, dass die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht zutreffend ist. Diese Gründe führen dazu, dass Steuerbescheide zu korrigieren sind, wenn und soweit die Abgabenordnung eine Korrektur gestattet. Aber sie erlaubt es in vergleichsweise vielen Fällen, was auch anhand der Ausführungen in dieser Arbeit deutlich wird. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungsvorschriften für Steuerbescheide insbesondere die der Abgabenordnung darzustellen und anhand zahlreicher Beispiele aus der Rechtsprechung einen groben Überblick darüber zu geben, welche Norm wann einschlägig ist. Nach der Einführung in die Thematik wird im zweiten Kapitel der Arbeit auf die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO eingegangen. Im dritten und vierten Kapitel wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerfestsetzung vorläufig nicht endgültig ergehen muss. Dies ermöglicht der Finanzbehörde einen Steuerbescheid zu erlassen, ohne den Sachverhalt vollends überprüft zu haben oder wenn noch ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind. Da für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellten Bescheide die besonderen Vorschriften der §§ 172 ff. AO gelten, werden in den Kapiteln 5-9 die sogenannten aktiven Korrekturvorschriften erläutert, das heißt, [...]

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