Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Hamburg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Finanz- und Rechnungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Immaterielle Werte gelten, bedingt durch einen Strukturwandel hin zu einer wissensbasierten Gesellschaft, als relevante Wertetreiber für Unternehmen. Indes stellt die Behandlung immaterieller Werte die Rechnungslegung vor große Herausforderungen. Bereits im Jahre 79 galten immaterielle Werte als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“. Dies liegt darin begründet, dass sich bei immateriellen Werten Bewertungsprobleme ergeben können. Besonders schwierig ist die Behandlung selbst geschaffener immaterieller Werte, deren Wert grundsätzlich nicht eindeutig ermittelt werden kann, da i.d.R. kein aktiver Markt zur Verfügung steht. Hier können sich Objektivierungsdefizite ergeben. Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung gilt im Handelsgesetzbuch gemäß § 248 Abs. 2 HGB a.F., aus Vorsichtsgründen und dem Gläubigerschutzgedanken, ein Aktivierungsverbot von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Im Gegensatz zu dem Vorsichtsprinzip im HGB a.F. steht bei der Bilanzierung nach IFRS die Informationsvermittlung im Vordergrund. Immaterielle Werte können ein entscheidender Informationenvermittler sein. Daher schreibt IFRS unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten vor. In einer globalen Welt ist eine vergleichbare und informationsreiche Rechnungslegung für Unternehmen sowie für (potenzielle) Investoren unentbehrlich. Daher war eine Modernisierung des HGB notwendig und zu erwarten. Dies wurde durch das BilMoG umgesetzt. Ferner soll das BilMoG EU-rechtliche Vorgaben erfüllen. Laut der Gesetzesbegründung erhebt das BilMoG den Anspruch, Unternehmen in Deutschland eine moderne, eigenständige und vollwertige Bilanzierungsgrundlage zur Verfügung zu stellen, welche jedoch einfacher und kostengünstiger im Verhältnis zu IFRS ist. Hierzu soll die Informationsfunktion des HGB gestärkt werden ohne die Kernpunkte des Bilanzrechts aufzugeben. Der Bedeutungswandel immaterieller Werte blieb dem Gesetzgeber nicht verborgen. Da durch das strikte Aktivierungsverbot selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im HGB a.F. die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen nur eingeschränkt darstellbar war, wurde ein Aktivierungswahlrecht für diesen Posten eingeführt, der die Informationsfunktion stärkt. Der Einfluss immaterieller Werte und die bedeutsamen Änderungen im Handelsrecht rechtfertigen eine genauere Auseinandersetzung mit diesem Thema.