Die Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht: Demokratische Legitimation oder politischer Kuhhandel?

· GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Unterschied zur Rechtsprechung im Rahmen der klassischen Gewaltenteilung fällt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht lediglich die Aufgabe zu, am vorgegebenen Maßstab des gesetzten Rechtes die Wirklichkeit zu überprüfen.1 Vielmehr besitzt das Bundesverfassungsgericht als selbständigem Verfassungsorgan eine Fülle an Kompetenzen, die ihm einen „Anteil an der Staatsleitung“2 zukommen lassen. Willi Geiger zählt in „Verfassungsgerichtsbarkeit im dritten Jahrzehnt“ drei Dimensionen auf in denen sich ein Verfassungsgerichts legitimieren muss. Einmal durch die Erfüllung seiner Funktion, den Schutz des demokratischen Rechtsstaates und der bundesstaatlichen Struktur, zweitens durch die Qualität seiner Rechtsprechung und drittens nach der Legitimation als Verfassungsorgan, also die Frage nach der demokratischen Legitimationskette.3 Daraus erwachsen vier zentrale Forderungen an die Regelung der Richterbestellung, die sich nicht leicht vereinbaren lassen. Dies sind nach Heinz Laufer zuerst demokratische Legitimierung der Verfassungsrichter, dann der Ausschluss einseitiger Einflüsse bei der Richterwahl, weiter die Forderung nach hoher richterlicher Qualität und schließlich föderative Repräsentation. Diese Forderungen, die Laufer als „magisches Viereck der Richterbestellung“ bezeichnet, schaffen erst die Möglichkeit für eine substantielle Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts.4 In der folgende Hausarbeit soll die Frage geklärt werden, ob das Wahlverfahren der Richter die Anforderungen, eine demokratische Legitimation des an der Staatsleitung beteiligten Verfassungsorgans „Bundesverfassungsgericht“ zu leisten, in der Lage ist. Dabei soll in einem ersten Schritt eine ausführliche Darstellung der Richterwahl gegeben werden. Anschließend werden Kritikansätze dargestellt, um dann zu Ende die obige Frage zu diskutieren. 1v gl. Rudzio, W., Das politische System, 2000, S. 329 2 Stern, K., Staatsrecht, 1980, S. 951 3vgl. Geiger, S. 73 in: Frowein, J., Bundesverfassungsgericht, 1973 4vgl. Laufer, H., Verfassungsgerichtsbarkeit, 1968, S. 207

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