Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsbereiche werden die erarbeiteten Kriterien und Maßstäbe sodann auf vier Generalklauseln angewendet. Hierbei handelt es sich um „Unlautere Geschäftspraktiken“ aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die „Verwechslungsgefahr“ aus dem europäischen Markenrecht, den Begriff des „Fehlers“ aus der Produkthaftungsrichtlinie sowie die „Missbräuchlichkeit“ aus der Klauselrichtlinie.
Martin Schmidt, Humboldt Universität zu Berlin